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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Die
Subsidiaritätshaftungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
mit folgendem Wortlauf ist wirksam:
"Ist der
Käufer Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes, ist dieser hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche
verpflichtet, zunächst gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen, der
Verkäufer haftet nur subsidiär. Der Verkäufer tritt hiermit sämtliche
Gewährleistungsansprüche an den Käufer ab, der die Abtretung mit
Abschluss des Vertrages annimmt. Entstehen dem Käufer durch die
gerichtliche Inanspruchnahme gegen den Hersteller Kosten, die beim
Hersteller nicht beigetrieben werden können, haftet der Verkäufer für
diese Kosten" (AG Dachau, Az. 4 C 1190/04).
Sachverhalt
Der Käufer
(Unternehmer) verlangte von unserer Mandantschaft, die die obige AGB
Klausel im Vertrag verwendet hatte, Minderung wegen Mängel des
Kaufgegenstands, das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen unter Hinweis
darauf, dass der Käufer verpflichtet gewesen wäre, wegen der subsidiären
Haftung unserer Mandantin zunächst gegen den Hersteller des
Kaufgegenstandes vorzugehen.
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Arbeitsrecht
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Zwischen
den Parteien besteht kein Arbeits-, sondern ein Dienstverhältnis, wenn
eine Maklerin für einen Makler tätig wird und gleichzeitig ein eigenes
Maklerbüro hat (Arbeitsgericht
München, Az. 4 a Ca 16500/04, bestätigt durch Landesarbeitsgericht
München, 5 Sa 780/05).
Sachverhalt
Der Mandant (Makler)
hat eine Maklerin für sich arbeiten lassen, diese schrieb
monatlich Rechnung mit MwSt.-Ausweis. Der Mandant gab ihr jeweils die
Durchführung der Aufträge (Wohnungsbesichtigung, Abschluß von
Mietverträgen usw.) vor, dies bedingte auch, dass die Arbeitszeiten
festgelegt wurden.
Die Gerichte haben sich in
der Urteilsbegründung auf den Standpunkt gestellt, dass die
Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie Arbeitnehmerin ist, denn
genauso gut vorstellbar ist die Tätigkeit als freie Mitarbeiterin.
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Der Arbeitgeber kann
außertariflich bezahlte Mitarbeiter im Wege der Änderungskündigung nicht dazu
verpflichten, dass der ERA-Tarifvertrages für das Arbeitsverhältnis gilt (Arbeitsgericht
München, 34 Ca 185/07, Landesarbeitsgericht
München, AZ. 5 Sa 689/07, Bundesarbeitsgericht Erfurt, Az. 5 AZR 402/08).
Sachverhalt
Der Architekt hatte sich mit
seinem Auftraggeber nach Fertigstellung des Gebäudes getroffen, um das
Architektenhonorar festzulegen. Hierbei wurde ein "Schmierzettel"
angefertigt, die Parteien einigten sich jedoch nicht auf die Schlusszahlung.
Später wurde eine Schlussrechnung gemäß HAOI erstellt, die Gegenseite berief
sich u. a. auf die Einrede der Verjährung, da der "Schmierzettel"
eine Schlussrechnung ist und damit die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe.
Das Landgericht München II
teilte diese Rechtsansicht, die von uns eingelegte Berufung war erfolgreich:
Bei einem derartigen "Schmierzettel" fehle es am
Rechtsbindungswillen des Ausstellers, eine Schlussrechnung liege daher nicht
vor, die Forderung ist nicht verjährt.
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Architektenrecht
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Eine handschriftliche
Aufzeichnung (Schmierzettel) ist kein Schlussrechnung eines Architekten (OLG
München, Az . 28 U 4828/06).
Sachverhalt
Der Mandant (Makler) hat eine
Maklerin für sich arbeiten lassen, diese schrieb monatlich Rechnung mit
MwSt.-Ausweis. Der Mandant gab ihr jeweils die Durchführung der Aufträge
(Wohnungsbesichtigung, Abschluss von Mietverträgen usw.) vor, dies bedingte
auch, dass die Arbeitszeiten festgelegt wurden.
Die Gerichte haben sich in
der Urteilsbegründung auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin nicht
nachweisen konnte, dass sie Arbeitnehmerin ist, denn genauso gut vorstellbar
ist die Tätigkeit als freie Mitarbeiterin.
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Coronalage
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Verpflichtung des Veranstalters, eine für eine große Hochzeitsfeier geleistete Anzahlung
zurückzuzahlen, weil die Veranstaltung coronabedingt nicht stattfinden konnte (AG Dachau, AZ: 3 C 59/21).
Sachverhalt
Unsere Mandantin wollte eine Hochzeitsfeier mit 400 Personen veranstalten.
Die Beklagte schuldete in den von ihr angemieteten Räumen die Bewirtung der Gäste. Eine Anzahlung von € 3.000,-- wurde
geleistet, coronabedingt konnte die Veranstaltung zunächst am vereinbarten Termin als auch später im Jahr 2020/2021 nicht
stattfinden. Der Veranstalter verweigerte die Rückzahlung der Anzahlung und wurde vor dem Amtsgericht Dachau hierauf verklagt.
Das Gericht hat sich in der zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung
unserer Rechtsansicht angeschlossen, dass ein Rücktrittsgrund bestanden hat, da die Durchführung der Veranstaltung in
rechtlicher Hinsicht unmöglich wurde. Insbesondere schloss sich das Gericht unserer Argumentation an, dass im vorliegenden
Fall der Schwerpunkt nicht in der Miete (der Räume) liege, sondern im dienstvertraglichen bzw. kaufvertraglichen Bereich, da
bei derartigen Veranstaltungen typischerweise für die Anmietung der Räume kein (zusätzliches) Entgelt zu bezahlen ist.
Daher ist auch die Rechtsprechung zu coronabedingter Schließung von gemieteten Gewerberäumen im vorliegenden Fall unanwendbar,
die zwischenzeitlich in den überwiegenden Fällen grundsätzlich kein Recht zur Mietminderung zuspricht.
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Familienrecht
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Kein Anspruch auf Rückzahlung zu viel bezahlten Kindesunterhalts (AG Dachau, Az.: 002 F 839/19)
Sachverhalt
Der Kindesvater bezahlte
21 Monate an die volljährige Tochter den titulierten Kindesunterhalt weiter,
die in dieser Zeit eine Berufsausbildung begonnen hatte (und demnach bestand
jedenfalls in Höhe der Titulierung kein Anspruch). Zwei Monate nach Arbeitsbeginn
wurde dem Kindesvater der Berufsausbildungsvertrag zugesandt, er bezahlte jedoch
weiterhin im Wege der Lohnpfändung, den Kindesunterhalt. Schließlich beantragte er
bei Gericht, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteilstitel für unzulässig
erklärt wurde, dem Antrag wurde vom Gericht stattgegeben. Anschließend erhob er
Klage auf Rückzahlung des zu viel bezahlten Unterhalts von 21 Monaten, nunmehr
wandte sich seine Tochter an uns und wir sind der Klage entgegengetreten mit
dem Argument, dass der Antrag unbegründet ist: Die Tochter habe das Geld verbraucht
(unter anderem für Beteiligung an den Wohnkosten, Führerschein), eine sittenwidrige
Schädigung liege nicht vor, denn der Kindesvater habe ja von dem Einkommen
der Tochter gewusst und hätte sofort Abänderungsantrag stellen müssen.
Diesen Argumenten ist das AG Dachau
gefolgt und hat den Antrag abgewiesen (".... wäre es seine Aufgabe gewesen, sich um
die Abänderung des Unterhaltstitels zu kümmern. Solange er dies nicht getan hat, durfte
die Tochter auf die Richtigkeit des titulierten Unterhalts vertrauen")."
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Bindung
der Ehefrau an den vom Ehemann unterzeichneten Maklernachweisvertrag.
Sachverhalt
Der Mandant (Makler)
hat einen Maklervertrag nur mit dem Ehemann abgeschlossen gehabt
betreffend der Anmietung einer Wohnung, nach Abschluss des Mietvertrages
wurden beide Eheleute von uns auf Zahlung des Maklerhonorars verklagt.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Darmstadt haben der
Klage in vollem Umfang stattgegeben (LG Darmstadt, Az. 25 S 81/05, das
Urteil ist veröffentlicht in NJW RR 2005, Seite 1583).
Dem Einwand der
Beklagten in diesem Punkt ist lediglich insoweit zu folgen, dass sich
die Mitverpflichtung der Beklagten zu 2 nach den Grundsätzen des § 1357
BGB jedenfalls auf den Maklervertrag erstreckt, weil es nach den
gesamten Umständen des Falles zwischen den Beklagten über die Anmietung
der Ehewohnung Einvernehmen gegeben hat."
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Zeitliche
Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes: Bei einer kinderlosen Ehe von
18 Jahren Dauer, bei der beide Eheleute während der Ehe berufstätig
waren und die Eheleuten in guten finanziellen Verhältnissen lebten, ist
eine Befristung des nachehelichen Unterhaltes auf 10 Jahre angemessen
(AG Dachau, Az. 2 F 729/01).
Sachverhalt
Die Eheleute waren 18
Jahre verheiratet, die Ehefrau verdiente monatlich € 2.396,00, der
Ehemann € 4.830,00, jeweils bereinigte Nettoeinkommen. Das AG Dachau hat
deshalb eine Befristung des Aufstockungsunterhalts für angemessen
gehalten.
Keine Verpflichtung des Kindesvaters seiner volljährigen Tochter die
Ausbildung als Frisöse über den Kindesunterhalt zu finanzieren, wenn
diese zuvor eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau gemacht hat, aber
die Prüfung nicht bestanden hat und der Kindesvater in dieser Zeit
Unterhalt bezahlte (AG Dachau, Az. 1 F 451/05).
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Versagung
des Kindesunterhaltanspruchs gegenüber dem Vater wegen Verwirkung (AG Pfaffenhofen,
Beschluss vom 15.12.2015, Az.: 2 F 740/14).
Sachverhalt
Der volljährige Sohn verklagte
unseren Mandanten (= Vater) auf Kindesunterhalt: 2008 beendete er die Schule mit
qualifiziertem Hauptschulabschluss. Bis zum Beginn des Schuljahres 2013 versuchte
sich der Sohn in verschiedenen, zum Teil nur wenige Wochen dauernden Lehren bzw.
Helfertätigkeiten, zeitweise war er mehrere Wochen ohne jede Beschäftigung.
Im Schuljahr 2013/2014 besuchte er dann die Abendrealschule und verlangte vom
Mandanten für dieses Schuljahr Kindesunterhalt.
Das AG Pfaffenhofen hat den Antrag zurückgewiesen und sich unserer Argumentation
angeschlossen, wonach der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, da es an der gebotenen
Zielstrebigkeit der bisherigen beruflichen Tätigkeit fehle (Verletzung des sogenannten
Gegenseitigkeitsprinzips) und im Übrigen könne der Sohn auch während der Ausbildung in
der Abendschule seinen Bedarf durch Nebentätigkeit decken.
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Nachehelicher Unterhalt,
Betreuung von 2 minderjährigen Kindern, Wohnvorteil.
Sachverhalt
Die Mandantin betreut nach der
Scheidung weiterhin die derzeit 3 Jahre und 5 Jahre alten Kinder, sie arbeitet
vollschichtig, sie verdient ca. € 400,00 mehr als der Kindesvater und bewohnt
weiterhin das Eigenheim. Der Kindesvater verlangt von ihr monatlich € 135,18
Altersvorsorgeunterhalt und € 804,78 Elementarunterhalt.
Das Amtsgericht Dachau hat den Antrag abgewiesen und sich unserer Argumentation
angeschlossen, wonach nicht das gesamte Einkommen zu berücksichtigen ist. Das
Gericht hat diesen Betrag geschätzt mit nur 70 %, auf diese Weise war letztlich
das Nettoeinkommen, auch unter Berücksichtigung des Wohnvorteils und des von der
Mandantin gezahlten Zins und der Tilgung auf den Kredit nicht höher als das
Nettoeinkommen des Kindesvaters. Das Oberlandesgericht München hat die hiergegen
gerichtete Beschwerde zurückgewiesen (AG Dachau: 4 F 827/22 bzw. OLG München: 2 UF 778/23).
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Sittenwidrigkeit von Eheverträgen
Sachverhalt
In einem Ehevertrag hatten
die Eheleute unter anderem den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, des
nachehelichen Unterhalts und bezüglich des Zugewinns eine pauschale Abgeltung
geregelt. 1 1/2 Jahre nach Abschluss des Ehevertrags trennten sich die Eheleute.
Die Gegenseite (Ehefrau) hat versucht, vor dem Amtsgericht Dachau die Nichtigkeit
des Ehevertrags gerichtlich durchzusetzen und wollte die Durchführung des gesetzlichen
Versorgungsausgleichs sowie Zahlung eines hohen (weiteren) Zugewinnausgleichsbetrages
in 6-stelliger Höhe und nachehelichen Unterhalt.
Das Amtsgericht Dachau hat alle Anträge kostenpflichtig zurückgewiesen. Wir haben
uns in dem Verfahren darauf berufen, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs
(in der Rangordnung an erster Stelle stehend!) schon deshalb nicht sittenwidrig ist,
weil im Ergebnis die Ehefrau bei Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs
ausgleichspflichtig gewesen wäre, wenn auch in geringem Umfang. Ein Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt und den Zugewinn hat das Gericht ebenfalls verneint, weil diese
Regelungen in der Rangstelle nach dem Versorgungsausgleich kommen und keine Sittenwidrigkeit
gegeben ist, auch wenn, unter rechtlichen Gesichtspunkten, ein Anspruch auf Zugewinn
bzw. nachehelicher Unterhalt bestanden hätte. Hier greift der Grundsatz der
Privatautonomie, wenn die Eheleute dies, ohne jeden Druck, vertraglich so geregelt
haben, sind beide Eheleute daran gebunden. Die Entscheidung betrifft viele grundsätzliche
Fragen der Wirksamkeit des Ehevertrags und wurde vom Amtsgericht Dachau sehr ausführlich
begründet, das sich in vollem Umfang unserer Rechtsansicht angeschlossen hat (Az.: 4 F 132/23).
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Gesellschaftsrecht
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Persönliche Haftung des GmbH Geschäftsführers:
Sachverhalt
"Der GmbH
Geschäftsführer haftet aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung
nach § 823 II BGB i. V. mit § 64 I GmbHG auf Schadenersatz für die
Nichtdurchsetzbarkeit der Gegenleistung aus den Verträgen der
Schuldnerin." (LG Erfurt, Az. 8 O 2941/02, Urteil ist nach Rücknahme der
Berufung rechtskräftig).
Nachdem wir für unsere
Mandantschaft zunächst einen Titel gegen eine GmbH erwirkten wegen
Zahlung für Fuhrleistungen, meldete die GmbH Insolvenz an. Wir konnten
ermitteln, dass die Aufträge an unsere Mandantschaft zu einem Zeitpunkt
erteilt wurden, als sich die GmbH bereits in der wirtschaftlichen Krise
befand. Daraufhin haben wir den GF. der GmbH mit Erfolg vor dem
Landgericht Erfurt auf Zahlung des gesamten Fuhrlohns verklagt.
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Kaufrecht
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Erfüllungsort der Nacherfüllung (§ 269 BGB) ist der Ort, wo sich die
Sache jetzt (Nacherfüllung) befindet, hier also Wohnsitz des Verkäufers
(OLG München, Az. 15 U 2190/05, NJW06, S.449).
Sachverhalt
Der Mandant
(Verbraucher) kaufte von einem in Chemnitz ansässigen Unternehmer einen
mängelbehafteten Pkw. Die Parteien stritten in der Folgezeit u.a.
darüber, ob der Verkäufer verpflichtet ist, das Fahrzeug am Wohnsitz des
Käufers (Markt Indersdorf) zur Nachbesserung abzuholen oder ob der
Verkäufer verpflichtet ist, das Fahrzeug nach Chemnitz zu bringen.
Das OLG hat sich in der
Grundsatzentscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass der Verkäufer verpflichtet ist, das
Fahrzeug am Wohnsitz des Käufers abzuholen:
"Der
Nacherfüllungsanspruch ist der so genannte modifizierte
Erfüllungsanspruch. Der Erfüllungsort ist nicht notwendig identisch mit
dem Verkaufsort (Chemnitz). Maßgebend ist § 269 BGB. Für die
Durchführung der Nacherfüllung ist ein Ort im Vertrag nicht bestimmt.
Jedoch ist aus den Umständen und der Natur des Schuldverhältnisses als
Leistungsort der Wohnsitz des Käufers anzunehmen... Beiden Seiten waren
bei Vertragsabschluß klar, dass das Fahrzeug dort sein werde. Dort
schuldet der Verkäufer die noch nicht vollständig erbrachte Erfüllung. §
439 II BGB macht dies überdies hinsichtlich der Kostenpflicht voll klar:
Nach der Gesetzesbegründung und dem Wortlaut der Vorschrift, sollen dem
Käufer keine weiteren "Aufwendungen" entstehen, der Verkäufer soll alle
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Erfüllungsort der
Nacherfüllung (§ 269 BGB) ist daher der Ort, wo sich die Sache jetzt
(Nacherfüllung) befindet."
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Ein
Pferdeanhänger darf auch als "Vollpoly" Anhänger verkauft werden, wenn
die Aufbauwände im Inneren aus einem Holzkern bestehen und auf beiden
Seiten mit ca. 3 mm Polyester-Harz beschichtet sind (Amtsgericht
Bensheim, Az. 6 C 820/03)
Sachverhalt
Die Mandantschaft
verkaufte einen Anhänger als "Vollpoly" Anhänger. Der Käufer sah in
dieser Bezeichnung eine Irreführung bzw. Falschbezeichnung, da die Wände
nicht vollständig aus Polyesterharz waren, sondern Innen einen Holzkern
hatten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sah das Gericht
in dieser Bezeichnung keine Irreführung, denn es reiche nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch, wenn es sich um eine Polyesterummantelung
der Aufbauwände handelt.
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Der
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags bei einem
fabrikneuen Anhänger errechnet sich aus
der Differenz zwischen Nettoeinkaufs- und Nettoverkaufspreis (vgl. Palandt, § 252 Nr. 7, BGH NJW 94, S. 2478, Pohlmann, NJW 95, S. 3169).
Sachverhalt
Macht der Verkäufer vom
Käufer Schadenersatz geltend, weil dieser einen Kaufvertrag nicht
erfüllt, reicht es, wenn Nettoeinkaufs- und Nettoverkaufspreis
gegenübergestellt werden. Insbesondere sind Unkosten für Personal, Miete
usw. nicht zu berücksichtigen.
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Minderung des Kaufpreises beim Kfz-Neuwagenkauf wegen Eintrag einer Voreigentümerin im Kfz Brief ("Vorführwagen")
(AZ: 242 C 17305/14 AG München/AZ: 30 S 7982/15 LG München I).
Sachverhalt
Unsere Mandantin kaufte einen Peugeot im Jahr 2011 (Neuwagen).
Zunächst bezahlte sie 3 Jahre die Leasingraten und übte dann die Option aus, das Fahrzeug zu Eigentum zu erwerben.
Bei der Übergabe des Briefes stellte sie fest, dass vor ihr bereits jemand als Eigentümerin eingetragen war
(für einen Zeitraum von 13 Tagen). Wir verlangten Minderung für die Mandantin, die Verkäuferin berief sich darauf,
dass es sich um ein Versehen gehandelt habe. Wir klagten beim Amtsgericht München den Minderungsbetrag ein, den der
Gutachter festgestellt hatte (€ 3.145,80). Das Gericht bestätigte unsere Rechtsansicht, dass es zum einen nicht
darauf ankommt, ob ein Versehen vorliege und es im Übrigen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt und nicht
auf den 3 Jahre später liegenden Zeitpunkt der Ausübung der Kaufoption. Das Gericht gab unserer Klage in vollem
Umfang statt. Das Landgericht München I hat die Berufung zurückgewiesen. Veröffentlichung in der Süddeutschen Zeitung vom 17.10.2015.
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Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung (Verschweigen des Chip-Tunings) (AZ: 231 C 6426/15 AG München,
Berufung: LG München I, AZ: 13 S 18734/15).
Sachverhalt
Unser Mandant kaufte einen gebrauchten Pkw, der Verkäufer verschwieg,
dass das Fahrzeug eine Leistungssteigerung im Wege des Chip-Tunings hatte. Der Kaufvertrag wurde wegen arglistiger
Täuschung angefochten und Rückabwicklung verlangt. Hilfsweise wurden auch Gewährleistungsansprüche geltend gemacht.
Sowohl das Amtsgericht München als auch das LG München I (Berufungskammer) haben der Klage stattgegeben, das Verschweigen
des Chip-Tunings stellt einen zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigenden Umstand dar.
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Maklerrecht
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Unwirksamkeit einer
Reservierungsvereinbarung, wenn diese sich auf 10,46 % der Maklerprovision beläuft
und nicht notariell beurkundet ist
(AG Dachau, Az.: 4 C 391/12, bestätigt durch LG München II, Az.: 2 S 3130/12).
Sachverhalt
Der Mandant hatte Interesse,
ein Einfamilienhaus zu erwerben für € 535.250,00 und unterschrieb eine
Reservierungsvereinbarung, die vorsah, dass er € 2.000,00 Schadenersatz
zu zahlen hat, wenn er das Grundstück nicht kauft. Die Maklerprovision
betrug 3,57 %, der Schadenersatz gemäß Reservierungsvereinbarung belief
sich daher auf 10,46 % der Maklerprovision. Beide Gerichte schlossen sich
der von uns vertretenen Rechtsansicht an, dass die Reservierungsvereinbarung
formunwirksam ist, 10 % der Maklerprovision seien die Obergrenze.
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Der
Verwirkung des Maklerhonorars/fehlende Kausalität (AG Dachau, Az.: 1 C 1349/12, bestätigt durch LG München II, Az.: 2 S 1893/13).
Sachverhalt
Die Mandantschaft schloss einen
Nachweismaklervertrag mit dem Kläger ab. Die Mandantschaft, die zu diesem Zeitpunkt
in einem anderen Bundesland lebte und in den Landkreis Dachau ziehen wollte, besichtigte
an einem Wochenende hier mehrere andere Mietobjekte mit einem anderen Makler.
Dieser kannte auch das Objekt des ersten Maklers. Der Kläger hatte der Mandantschaft
erklärt, an diesem Wochenende haben er und der Vermieter für eine Besichtigung keine Zeit.
Es gelang dem zweiten Makler dann, an diesem Wochenende Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen.
Das Mietobjekt wurde mit dem zweiten Makler besichtigt und ein Mietvertrag hierüber abgeschlossen.
Der erste Makler verlangte dennoch das Maklerhonorar, da ja mit ihm ein Nachweismaklervertrag
zustande gekommen sei. Das Amtsgericht Dachau hat die Klage abgewiesen und
sich unserer Argumentation angeschlossen, dass es unter anderem am Ursachenzusammenhang fehle,
da der Kläger ja erklärt hatte, dass er das Objekt mit der Mandantschaft nicht besichtigen könne
und ohne dessen Zutun daher der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Der Kläger legte Berufung
ein und das Landgericht München II hat sich ebenfalls unserer Meinung angeschlossen und die
Berufung zurückgewiesen.
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Beurkundungspflicht einer Aufwandsentschädigung.
Sachverhalt
Unser Mandant wurde von einem Projektentwickler auf
Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 148.000,00 € verklagt. Diesen Aufwand hatte die Klägerin
angeblich, um ein unbebautes Grundstück baureif zu machen, das dieser dann nicht, wie von der Klägerin gehofft,
an sie verkaufte sondern anderweitig veräußerte. Die Klägerin wollte deshalb den ihr entstandenen Aufwand
für die Planungsarbeiten vom Mandanten ersetzt bekommen.
"Das Landgericht München II (AZ: 12 O 362/20) hat die
Klage abgewiesen und ist unserer Rechtsansicht gefolgt, dass diese Vereinbarung hätte notariell beurkundet werden
müssen, um wirksam zu sein. Derartige Vereinbarungen sind nur privatschriftlich zulässig, wenn sie 10-15 % der üblichen
Maklerprovision nicht übersteigen. Dies soll dem Verkäufer davor bewahren, eine derart hohe finanzielle Einbuße zu
erleiden, die letztlich einem Verkaufszwang entspricht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob
bei einem späteren Gespräch zwischen den Beteiligten der Mandant eine Zahlungszusicherung gegeben hat, da auch diese
hätte notariell beurkundet werden müssen.
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Mietrecht
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Eine
Zahlungsklage auf rückständige Miete sowohl bei Wohnraum- als auch bei
Gewerbemiete ist im Urkundenprozess zulässig (vgl. AG Dachau, Az. 1 C
1341/04, AG Fürstenfeldbruck, Az. 3 C 14/05, nun auch BGH, Az. VIII ZR
216/04).
Sachverhalt
Bereits vor der
Grundsatzentscheidung des BGH haben wir seit Jahren mit Erfolg die
Mieten sowohl bei Gewerbe- als auch Wohnraummieten im Urkundenprozess
eingeklagt. Häufig haben die Mieter dann die Durchführung des
Nachverfahrens gescheut, ohne Sicherheitsleistung war das
Vorbehaltsurteil vollstreckbar, wenn die Mieter das Nachverfahren
beschritten, musste Sicherheitsleistung gestellt werden.
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Bei einer
öffentlich-geförderten Wohnung ist bei einer Eigenbedarfskündigung zum
Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Genehmigung der zuständigen Stelle
vorzulegen oder eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass die
Behörde dem Vermieter zusagt, eine solche Genehmigung zu erteilen (LG
München II, Az. 12 S 669/04)
Sachverhalt
Der Vermieter verlangte
von unserer Mandantschaft Räumung einer Mietwohnung, es handelte sich um
eine Sozialwohnung, der Vermieter begründete das Räumungsverlangen mit
Eigenbedarf. Der Kündigung war die Zustimmung des Landratsamts nicht
beigefügt, sie wurde auch im Laufe des Prozesses nicht nachgeholt. Das
Amtsgericht Dachau hatte der Räumungsklage stattgegeben, auf unsere
Berufung hin hat das Landgericht München II die Klage abgewiesen, weil
der Vermieter die Zustimmungserklärung hätte vorlegen müssen.
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Der
Anspruch auf Rückerstattung überhöhter Betriebskostenvorauszahlungen
ergibt sich aus der ergänzenden Auslegung des Mietvertrages (LG München
II, Az. 12 S 4414/04).
Sachverhalt
Der Vermieter hatte
während der mehrjährigen Dauer des Mietverhältnisses die Vorauszahlungen
auf die Nebenkosten monatlich (DM 250,00) nicht abgerechnet, entsprechende
Aufforderungen blieben fruchtlos, die Mandantschaft hat daraufhin mit
diesen überhöhten Betriebskostenvorauszahlungen aufgerechnet gegen die
laufende Miete und zum Ende der Mietzeit die Mietzahlungen wegen des
Rückzahlungsanspruches ganz eingestellt. Der Vermieter bestritt im
Prozess u.a., dass der Mandant überhaupt berechtigt sei aufzurechnen,
vielmehr sei der Mieter verpflichtet, eine eigene Klage auf Abrechnung
der Nebenkosten zu erheben. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt:
Zuviel bezahlte
Nebenkosten sind vom Vermieter an den Mieter zurückzuerstatten und der
Mieter ist berechtigt, mit diesen Kosten gegen die Mieten aufzurechnen,
wenn das Mietverhältnis beendet ist.
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Mietminderung bei Abweichung der
Wohnfläche von mehr als 10%.
Sachverhalt
Ist in dem Mietvertrag, auch
bei Anmietung einer Dachgeschoßwohnung, die Fläche angegeben mit „73 m2“,
beträgt die Fläche aber nur „55 m2“, ist eine prozentual anteilige
Mietminderung begründet. Dies kann auch dergestalt geschehen, dass zum Ende
des Mietverhältnisses hin der Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird
(Aufrechnung mit den laufenden Mieten). Die Ansicht des Erstgerichts (AG
Dachau), dass bei dieser Angabe der Wohnfläche nicht klar sei, ob sich diese
auf die Grundfläche beziehe, ist nicht richtig:
Das Landgericht München II
hat durch Endurteil vom 15.12.2006 (Az. 12 S 3705/06) unsere Ansicht
bestätigt, dass auch bei einer Dachgeschoßwohnung sich die Zusicherung auf
die tatsächliche Wohnfläche, gerechnet nach DIN 277, bezieht.
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Kein Anspruch auf Rückzahlung
einer Maklerprovision, wenn die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags davon
ausgingen, dass der Mieter kündigen wird, dies jedoch zunächst nicht tut (AG
Dachau, 2 C 523/07, bestätigt durch LG München II, 12 S 4126/07).
Sachverhalt
Der von uns vertretene Makler
hatte seine Provision durch Zustandekommen des Mietvertrags verdient. Die
Parteien gingen davon aus, dass der Mieter, wie er angekündigt hatte, in
Kürze kündigen wird. Dies tat der Mieter jedoch nicht. Der Mieter verlangte
deshalb von der Mandantschaft die Provision zurück.
Sowohl AG als auch LG haben
die Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass der Beginn des
Mietverhältnisses in die Risikosphäre des Mieters falle. Die Besonderheit im
vorliegenden Fall war, dass die Mieterin eine Rechtsanwältin war und in dem
Mietvertrag auch nicht die Klausel aufgenommen hatte, dass Bedingung für die
Wirksamkeit des Mietvertrags eben die Kündigung des Mieters ist.
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Nichtigkeit einer nicht notariell beurkundeten Reservierungsvereinbarung
Sachverhalt
Der Mandant
schloß mit dem Verkäufer einer Immobilie privatschriftlich eine Reservierungsvereinbarung,
die vorsah, dass € 2.000,00 zu bezahlen sind, wenn es nicht zum Abschluss des
Grundstückkaufvertrags kommen würde. Diese € 2.000,00 entsprachen 10,46 % des
ansonsten fälligen Maklerhonorars. Nachdem es nicht zum Kaufvertragsabschluss kam,
verklagte der Verkäufer die Mandantschaft vor dem Amtsgericht Dachau, das Gericht
wies die Klage ab, die hiergegen eingelegte Berufung war erfolglos
(Az.: AG Dachau, 4 C 391/12, LG München II, AZ.: 2 S 3130/12).
Das Gericht schloss sich unserer Argumentation dahingehend an, dass eine Reservierungsvereinbarung
privatschriftlich nur dann zulässig ist, wenn nicht mehr als 10 % des
Maklerhonorars als Reservierungsgebühr vereinbart wurde (= Höchstgrenze).
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Räumungsklage gegen Kind des
Mieters, das nicht Mieter laut Mietvertrag ist, ist unbegründet (LG München
II, Az. 12 S 3160/08).
Sachverhalt
Die Vermieterin verklagt nach
fristloser Kündigung nicht nur ihren Mieter auf Räumung, sondern auch das
minderjährige Kind, das in der Wohnung lebt, kein eigenes Einkommen hat.
Das LG München II hat die Klage gegen das Kind abgewiesen.
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Rückbauverpflichtung des Mieters.
Sachverhalt
Der von uns vertretene Vermieter hat den vormaligen Mieter auf Schadensersatz verklagt, dieser
hatte in dem Reihenhaus den Garten in eine große Teichanlage umgebaut. Unser Mandat hatte von dem Umbau gewusst und diesen auch genehmigt.
Streitig blieb im Verfahren, ob der Vermieter auf den Rückbau, also die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, damit verzichtet hatte.
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck (Az.: 7 C 1435/17) hat unserer Schadensersatzklage in vollem Umfang stattgegeben und das Landgericht
München II (Az.: 12 S 2111/18) die Berufung des Mieters zurückgewiesen, so dass die Entscheidungen rechtskräftig sind. Allein die Tatsache, dass
der Mandant dem Umbau des Gartens zugestimmt hat, bedeutet noch nicht, dass er auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verzichtet hat.
Wenn es um einen Umbau geht, der nur den speziellen Bedürfnissen des Mieters dient, muss der Mieter beweisen, dass der Vermieter auf den Rückbau bei
Endes des Mietverhältnisses verzichtet hat.
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privates Baurecht
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Eintragung einer Vormerkung für eine Bauwerkversicherungsgesamthypothek
nach gekündigtem Pauschalpreisvertrag im Wege der einstweiligen
Verfügung. "Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
zurückzuweisen, wenn die Verfügungsklägerin gegen den
Verfügungsbeklagten keinen Anspruch auf Einräumung einer Vormerkung hat,
weil sie den Verfügungsanspruch gemäß § 648 I BGB in Höhe von €
99.648,22 nicht schlüssig dargelegt hat." (LG München I, Az. 8 O 666/03,
bestätigt durch OLG München, Az. 9 U 2910 /03).
Sachverhalt
Die Mandantin
(Bauträgerin) war Grundstückseigentümerin und kündigte einen
Pauschalpreisvertrag, nachdem nur ein Teil der Werkleistungen erbracht
wurde. Die Auftragnehmerin begehrte im Wege des einstweiligen
Verfügungsverfahrens die Eintragung einer Vormerkung für eine
Bauwerksicherungsgesamthypothek. Die Gerichte wiesen die Klage ab. Wir
haben die Höhe des Werklohns im Prozess bestritten. Die Auftraggeberin
ist verpflichtet, die tatsächlich erbrachten Leistungen zu ermitteln und
von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen. Anschließend ist die
Auftragnehmerin verpflichtet, die erbrachten Leistungen auf der
Preisgrundlage des Vertrages zu bewerten. Diese Anforderungen erfüllte
das Vorbringen der Klägerin nicht, da u.a. zur Schlüssigkeit des
Vortrages die Verfügungsklägerin hätte ein Aufmass vorlegen müssen.
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Schadensrecht
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Die
Auslagenpauschale bei Verkehrsunfällen ist mit € 30,00 angemessen (LG
München I, Az. 19 O 11081/02).
Sachverhalt
Mit dieser Entscheidung
hat das Landgericht München I die bislang zugesprochene
Auslagenpauschale mit DM 50,00 bzw. € 25,00 auf € 30,00 erhöht und dies
mit gestiegenen Kosten für Schreibmaterial, Telefon, Fahrten usw.
begründet.
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Anspruch des Zahnarztes gegen
einen Patienten auf Schadenersatz, wenn der Patient einen vereinbarten
Behandlungstermin unentschuldigt nicht wahrnimmt (Urteil AG München, Az. 275
C 6681/07).
Sachverhalt
Der Mandant hatte mit dem
Patienten im Rahmen des Behandlungsvertrages auch eine Vereinbarung
getroffen, dass dieser zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn er einen
Behandlungstermin nicht wahrnimmt. Die Vereinbarung ist wirksam, das AG
München hat Verdienstausfall antragsgemäß mit € 187,50 zugesprochen.
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Verjährungsrecht
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Aus dem
Mahnbescheid muss sich ergeben, welche Mietrückstände für welchen
Zeitraum geltend gemacht werden (AG München, Az. 474 C 38526/02).
Sachverhalt
Dem Mandanten wurde ein
Mahnbescheid kurz vor Ablauf der Verjährung zugestellt, in dem es hieß:
"fällige Mietzinsrückstände für das Mietverhältnis ... im Zeitraum
01.01.95 bis 31.08.98 sowie offene Nebenkostenforderungen für die Jahre
1995, 1996 und 1997, vergeblich unter Beifügung einer Auflistung
schriftlich gemahnt vom 24.09.98."
Wir haben uns im
Prozess auf die Einrede der Verjährung berufen, der Mahnbescheid sei zu
unbestimmt, es sei nicht ersichtlich, welche Mieten für welchen Zeitraum
vom Vermieter geltend gemacht wurden. Dem ist das Amtsgericht gefolgt
und hat wegen Verjährung die Klage abgewiesen.
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Verkehrsrecht
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Haftungsquote 2/3 zu 1/3 bei Kreuzungsräumer (AG München, Az. 332 C
11859/03)
Sachverhalt
Der Mandant wollte bei
einer ampelgeregelten Kreuzung nach links in die Vorfahrtsstraße
abbiegen und musste verkehrsbedingt warten, für die Vorfahrtsstraße
sprang die Ampel dann auf Grün, der Unfallgegner fuhr (aus der Sicht des
Mandanten von rechts kommend) in die Kreuzung ein und kollidierte mit
dem Kfz des Mandanten. Das Gericht sah diesen als "Kreuzungsräumer" an
und gab dem Mandanten 1/3 und dem Kfz auf der Vorfahrtsstraße 2/3
schuld.
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Ein
unabwendbares Ereignis ist für den Führer eines Kraftfahrzeuges dann
gegeben, wenn er von einer Vorfahrtsstraße nach links abbiegt und ihm
das Abbiegen von einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer durch
Handzeichen ermöglicht wird und ein anderer Verkehrsteilnehmer
(Motorrad) in diesem Moment an dem stehenden Fahrzeug vorbeifährt und es
beim Abbiegevorgang zu einer Kollision kommt. (LG München II, Az. 5 O
2561/04, bestätigt durch OLG München, Az. 10 U 1645/05)
Sachverhalt
Auf einer relativ
schmalen Vorfahrtsstraße begegneten sich im gleichen Moment Fahrzeuge,
jedes der Fahrzeuge wollte nach links abbiegen. Die Fahrzeuge standen
sich in der Kreuzung gegenüber, durch Handzeichen gab der
Verkehrsteilnehmer des gegenüberstehenden Fahrzeugs dem Mandanten
Vorfahrt, der Mandant bog deshalb nach links ab, in diesem Moment
überholte ein Motorrad das gegenüberstehende Fahrzeug rechts, der
Motorradfahrer kam zu Sturz. Das Landgericht hat eine Haftung des
Mandanten verneint, da dieser mit größter Sorgfalt abgebogen sei und das
Motorrad für ihn zum Zeitpunkt des Beginns des Abbiegens nicht sichtbar
war. Die Berufung des Unfallgegners wurde vom OLG München
zurückgewiesen.
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"Bei
Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes ist beim klägerischen Pkw
(zum Unfallzeitpunkt 7 Jahre alt) davon auszugehen, dass es keinen
nennenswerten Gebrauchtwagenhandel gibt, weshalb der
Bruttowiederbeschaffungswert dem Nettobetrag entspricht." (OLG München,
Az. 10 U 1953/04).
Sachverhalt
Bei zum Unfallzeitpunkt
älteren Fahrzeugen ist bei Totalschaden und nicht
vorsteuerabzugsberechtigtem Geschädigten der
Bruttowiederbeschaffungswert mit dem "Nettowert" identisch, da es keinen
nennenswerten Markt für derartige Gebrauchtwagen gibt.
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Fahreignungsgutachten ("sogenannter Idiotentest") bei fahrlässiger Trunkenheitsfahrt.
Sachverhalt
Der Mandant, Ersttäter, verursachte mit einem BAK-Wert von 0,83 Promille einen Verkehrsunfall, bei dem die Unfallgegnerin verletzt wurde. Wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung wurde er mit Strafbefehl geahndet. Nach Ablauf der 10-monatigen Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat das Landratsamt Dachau den Mandanten aufgefordert, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen.
Gegen diese Anordnung erfolgte unsere Klage zum Verwaltungsgericht München, das mit Urteil vom 29.11.2021 festgestellt hat, dass der Bescheid rechtswidrig ist und dem Mandanten keine Vorlage des Fahreignungsgutachtens aufzuerlegen ist (die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig), Az.: M 19 K 21.2804, Bayerisches Verwaltungsgericht München.
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Verstoß gegen das Sichtfahrgebot,
grobe Fahrlässigkeit von Fußgängern.
Sachverhalt
Die Mandantin fuhr nachts von Niederroth nach Markt Indersdorf
(keine Geschwindigkeitsbegrenzung im Unfallbereich), ihre Geschwindigkeit betrug ca. 80 km/h, sie kollidierte
mit zwei Fußgängern, die sich, wohl angetrunken, rechts und links vom PKW auf der Fahrbahn befanden,
das Fahrzeug erlitt Totalschaden. Der Gerichtsgutachter stellte fest, dass die Sichtgeschwindigkeit
bei 70 km/h lag, die Mandantin also etwas zu schnell fuhr, bei Einhaltung der Sichtgeschwindigkeit wäre der Unfall
für sie vermeidbar gewesen.
Während das Amtsgericht Dachau die Haftungsquote mit 50 : 50 beurteilte,
hat das Berufungsgericht die Quote wegen der groben Fahrlässigkeit der Fußgänger
abgeändert auf 70 : 30 zugunsten der Mandantin (Az.: LG München II, 2 S 1475/12).
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Zwangsvollstreckung
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Ein
Taschengeldanspruch des Schuldners gegen seinen Ehegatten ist unter
bestimmten Voraussetzungen pfändbar (z. B. AG Aichach, Az. 1 M 503/99).
Sachverhalt
Der Schuldner ist
erwerbslos, der Ehegatte hat ausreichendes Familieneinkommen. Je nach
Höhe des Einkommens des erwerbstätigen Ehegatten und den übrigen
familiären Verhältnissen (z. B. Unterhaltspflichten) ist der
Taschengeldanspruch pfändbar mit der Folge, dass der erwerbstätige
Ehegatte dann an den Gläubiger zu zahlen hat.
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Zum Schmunzeln
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Sachverhalt
Wir haben die Grundstücksnachbarn
der Mandantschaft verklagt zunächst auf Entfernung einer an der Grenze stehenden
Gartenhütte, die teilweise auf das Grundstück der Mandanten herüberragte. Im Laufe
des Rechtsstreits wurde die Hütte zurückgesetzt. In den dadurch entstandenen Abstand
zum Grundstück unserer Mandanten haben die Nachbarn dann, wohl aus Verärgerung, vier
Steinplatten und ein Blech so in die Erde eingemörtelt, dass das Regenwasser
gezielt auf das Grundstück der Mandanten lief. Wir haben daraufhin die Klage erweitert
dahingehend, die Platten und das Blech zu entfernen. .
Das Amtsgericht Dachau hat unserer
Klage in vollem Umfang stattgegeben (Az.: 3 C 207/24) und in der Begründung ausgeführt,
dass das Bestreiten der Beklagten, wonach das Regenwasser in Richtung des Grundstücks der
Mandanten unerheblich sei. Dies wurde mit den Worten garniert "soweit die Beklagten
bestreiten, dass eine eindeutige Zielrichtung des Wassers vorliege, ergibt sich aus der
einfachen - und gerichtsbekannten - Tatsache, dass Wasser bergab fließt, die Situation,
dass dadurch das herabfallende Regenwasser nicht mehr am Boden zwischen Mauer und Hütte
versickert und seitlich abfließt, sondern direkt zur Mauer hingeleitet wird".
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