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Auswahl der von unserer Kanzlei vor Gericht erstrittenen Entscheidungen

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Die Subsidiaritätshaftungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgendem Wortlauf ist wirksam:

"Ist der Käufer Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, ist dieser hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche verpflichtet, zunächst gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen, der Verkäufer haftet nur subsidiär. Der Verkäufer tritt hiermit sämtliche Gewährleistungsansprüche an den Käufer ab, der die Abtretung mit Abschluss des Vertrages annimmt. Entstehen dem Käufer durch die gerichtliche Inanspruchnahme gegen den Hersteller Kosten, die beim Hersteller nicht beigetrieben werden können, haftet der Verkäufer für diese Kosten" (AG Dachau, Az. 4 C 1190/04).

Sachverhalt

Der Käufer (Unternehmer) verlangte von unserer Mandantschaft, die die obige AGB Klausel im Vertrag verwendet hatte, Minderung wegen Mängel des Kaufgegenstands, das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen unter Hinweis darauf, dass der Käufer verpflichtet gewesen wäre, wegen der subsidiären Haftung unserer Mandantin zunächst gegen den Hersteller des Kaufgegenstandes vorzugehen.

 

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Arbeitsrecht

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Zwischen den Parteien besteht kein Arbeits-, sondern ein Dienstverhältnis, wenn eine Maklerin für einen Makler tätig wird und gleichzeitig ein eigenes Maklerbüro hat (Arbeitsgericht München, Az. 4 a Ca 16500/04, bestätigt durch Landesarbeitsgericht München, 5 Sa 780/05).

Sachverhalt

Der Mandant (Makler) hat eine Maklerin für sich arbeiten lassen, diese schrieb monatlich Rechnung mit MwSt.-Ausweis. Der Mandant gab ihr jeweils die Durchführung der Aufträge (Wohnungsbesichtigung, Abschluß von Mietverträgen usw.) vor, dies bedingte auch, dass die Arbeitszeiten festgelegt wurden.

Die Gerichte haben sich in der Urteilsbegründung auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie Arbeitnehmerin ist, denn genauso gut vorstellbar ist die Tätigkeit als freie Mitarbeiterin.

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Der Arbeitgeber kann außertariflich bezahlte Mitarbeiter im Wege der Änderungskündigung nicht dazu verpflichten, dass der ERA-Tarifvertrages für das Arbeitsverhältnis gilt (Arbeitsgericht München, 34 Ca 185/07, Landesarbeitsgericht München, AZ. 5 Sa 689/07, Bundesarbeitsgericht Erfurt, Az. 5 AZR 402/08).

Sachverhalt

Der Architekt hatte sich mit seinem Auftraggeber nach Fertigstellung des Gebäudes getroffen, um das Architektenhonorar festzulegen. Hierbei wurde ein "Schmierzettel" angefertigt, die Parteien einigten sich jedoch nicht auf die Schlusszahlung. Später wurde eine Schlussrechnung gemäß HAOI erstellt, die Gegenseite berief sich u. a. auf die Einrede der Verjährung, da der "Schmierzettel" eine Schlussrechnung ist und damit die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe.

Das Landgericht München II teilte diese Rechtsansicht, die von uns eingelegte Berufung war erfolgreich: Bei einem derartigen "Schmierzettel" fehle es am Rechtsbindungswillen des Ausstellers, eine Schlussrechnung liege daher nicht vor, die Forderung ist nicht verjährt.

 

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Architektenrecht

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Eine handschriftliche Aufzeichnung (Schmierzettel) ist kein Schlussrechnung eines Architekten (OLG München, Az . 28 U 4828/06).

Sachverhalt

Der Mandant (Makler) hat eine Maklerin für sich arbeiten lassen, diese schrieb monatlich Rechnung mit MwSt.-Ausweis. Der Mandant gab ihr jeweils die Durchführung der Aufträge (Wohnungsbesichtigung, Abschluss von Mietverträgen usw.) vor, dies bedingte auch, dass die Arbeitszeiten festgelegt wurden.

Die Gerichte haben sich in der Urteilsbegründung auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie Arbeitnehmerin ist, denn genauso gut vorstellbar ist die Tätigkeit als freie Mitarbeiterin.

 

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Coronalage

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Verpflichtung des Veranstalters, eine für eine große Hochzeitsfeier geleistete Anzahlung zurückzuzahlen, weil die Veranstaltung coronabedingt nicht stattfinden konnte (AG Dachau, AZ: 3 C 59/21).

Sachverhalt

Unsere Mandantin wollte eine Hochzeitsfeier mit 400 Personen veranstalten. Die Beklagte schuldete in den von ihr angemieteten Räumen die Bewirtung der Gäste. Eine Anzahlung von € 3.000,-- wurde geleistet, coronabedingt konnte die Veranstaltung zunächst am vereinbarten Termin als auch später im Jahr 2020/2021 nicht stattfinden. Der Veranstalter verweigerte die Rückzahlung der Anzahlung und wurde vor dem Amtsgericht Dachau hierauf verklagt.

Das Gericht hat sich in der zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung unserer Rechtsansicht angeschlossen, dass ein Rücktrittsgrund bestanden hat, da die Durchführung der Veranstaltung in rechtlicher Hinsicht unmöglich wurde. Insbesondere schloss sich das Gericht unserer Argumentation an, dass im vorliegenden Fall der Schwerpunkt nicht in der Miete (der Räume) liege, sondern im dienstvertraglichen bzw. kaufvertraglichen Bereich, da bei derartigen Veranstaltungen typischerweise für die Anmietung der Räume kein (zusätzliches) Entgelt zu bezahlen ist. Daher ist auch die Rechtsprechung zu coronabedingter Schließung von gemieteten Gewerberäumen im vorliegenden Fall unanwendbar, die zwischenzeitlich in den überwiegenden Fällen grundsätzlich kein Recht zur Mietminderung zuspricht.

 

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Familienrecht

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Kein Anspruch auf Rückzahlung zu viel bezahlten Kindesunterhalts (AG Dachau, Az.: 002 F 839/19)

Sachverhalt

Der Kindesvater bezahlte 21 Monate an die volljährige Tochter den titulierten Kindesunterhalt weiter, die in dieser Zeit eine Berufsausbildung begonnen hatte (und demnach bestand jedenfalls in Höhe der Titulierung kein Anspruch). Zwei Monate nach Arbeitsbeginn wurde dem Kindesvater der Berufsausbildungsvertrag zugesandt, er bezahlte jedoch weiterhin im Wege der Lohnpfändung, den Kindesunterhalt. Schließlich beantragte er bei Gericht, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteilstitel für unzulässig erklärt wurde, dem Antrag wurde vom Gericht stattgegeben. Anschließend erhob er Klage auf Rückzahlung des zu viel bezahlten Unterhalts von 21 Monaten, nunmehr wandte sich seine Tochter an uns und wir sind der Klage entgegengetreten mit dem Argument, dass der Antrag unbegründet ist: Die Tochter habe das Geld verbraucht (unter anderem für Beteiligung an den Wohnkosten, Führerschein), eine sittenwidrige Schädigung liege nicht vor, denn der Kindesvater habe ja von dem Einkommen der Tochter gewusst und hätte sofort Abänderungsantrag stellen müssen.

Diesen Argumenten ist das AG Dachau gefolgt und hat den Antrag abgewiesen (".... wäre es seine Aufgabe gewesen, sich um die Abänderung des Unterhaltstitels zu kümmern. Solange er dies nicht getan hat, durfte die Tochter auf die Richtigkeit des titulierten Unterhalts vertrauen")."

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Bindung der Ehefrau an den vom Ehemann unterzeichneten Maklernachweisvertrag.

Sachverhalt

Der Mandant (Makler) hat einen Maklervertrag nur mit dem Ehemann abgeschlossen gehabt betreffend der Anmietung einer Wohnung, nach Abschluss des Mietvertrages wurden beide Eheleute von uns auf Zahlung des Maklerhonorars verklagt. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Darmstadt haben der Klage in vollem Umfang stattgegeben (LG Darmstadt, Az. 25 S 81/05, das Urteil ist veröffentlicht in NJW RR 2005, Seite 1583).

Dem Einwand der Beklagten in diesem Punkt ist lediglich insoweit zu folgen, dass sich die Mitverpflichtung der Beklagten zu 2 nach den Grundsätzen des § 1357 BGB jedenfalls auf den Maklervertrag erstreckt, weil es nach den gesamten Umständen des Falles zwischen den Beklagten über die Anmietung der Ehewohnung Einvernehmen gegeben hat."

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Zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes: Bei einer kinderlosen Ehe von 18 Jahren Dauer, bei der beide Eheleute während der Ehe berufstätig waren und die Eheleuten in guten finanziellen Verhältnissen lebten, ist eine Befristung des nachehelichen Unterhaltes auf 10 Jahre angemessen (AG Dachau, Az. 2 F 729/01).

Sachverhalt

Die Eheleute waren 18 Jahre verheiratet, die Ehefrau verdiente monatlich € 2.396,00, der Ehemann € 4.830,00, jeweils bereinigte Nettoeinkommen. Das AG Dachau hat deshalb eine Befristung des Aufstockungsunterhalts für angemessen gehalten.

Keine Verpflichtung des Kindesvaters seiner volljährigen Tochter die Ausbildung als Frisöse über den Kindesunterhalt zu finanzieren, wenn diese zuvor eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau gemacht hat, aber die Prüfung nicht bestanden hat und der Kindesvater in dieser Zeit Unterhalt bezahlte (AG Dachau, Az. 1 F 451/05).

 

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Versagung des Kindesunterhaltanspruchs gegenüber dem Vater wegen Verwirkung (AG Pfaffenhofen, Beschluss vom 15.12.2015, Az.: 2 F 740/14).

Sachverhalt

Der volljährige Sohn verklagte unseren Mandanten (= Vater) auf Kindesunterhalt: 2008 beendete er die Schule mit qualifiziertem Hauptschulabschluss. Bis zum Beginn des Schuljahres 2013 versuchte sich der Sohn in verschiedenen, zum Teil nur wenige Wochen dauernden Lehren bzw. Helfertätigkeiten, zeitweise war er mehrere Wochen ohne jede Beschäftigung. Im Schuljahr 2013/2014 besuchte er dann die Abendrealschule und verlangte vom Mandanten für dieses Schuljahr Kindesunterhalt.

Das AG Pfaffenhofen hat den Antrag zurückgewiesen und sich unserer Argumentation angeschlossen, wonach der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, da es an der gebotenen Zielstrebigkeit der bisherigen beruflichen Tätigkeit fehle (Verletzung des sogenannten Gegenseitigkeitsprinzips) und im Übrigen könne der Sohn auch während der Ausbildung in der Abendschule seinen Bedarf durch Nebentätigkeit decken.

 

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Nachehelicher Unterhalt, Betreuung von 2 minderjährigen Kindern, Wohnvorteil.

Sachverhalt

Die Mandantin betreut nach der Scheidung weiterhin die derzeit 3 Jahre und 5 Jahre alten Kinder, sie arbeitet vollschichtig, sie verdient ca. € 400,00 mehr als der Kindesvater und bewohnt weiterhin das Eigenheim. Der Kindesvater verlangt von ihr monatlich € 135,18 Altersvorsorgeunterhalt und € 804,78 Elementarunterhalt.

Das Amtsgericht Dachau hat den Antrag abgewiesen und sich unserer Argumentation angeschlossen, wonach nicht das gesamte Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Gericht hat diesen Betrag geschätzt mit nur 70 %, auf diese Weise war letztlich das Nettoeinkommen, auch unter Berücksichtigung des Wohnvorteils und des von der Mandantin gezahlten Zins und der Tilgung auf den Kredit nicht höher als das Nettoeinkommen des Kindesvaters. Das Oberlandesgericht München hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen (AG Dachau: 4 F 827/22 bzw. OLG München: 2 UF 778/23).

 

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Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Sachverhalt

In einem Ehevertrag hatten die Eheleute unter anderem den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, des nachehelichen Unterhalts und bezüglich des Zugewinns eine pauschale Abgeltung geregelt. 1 1/2 Jahre nach Abschluss des Ehevertrags trennten sich die Eheleute. Die Gegenseite (Ehefrau) hat versucht, vor dem Amtsgericht Dachau die Nichtigkeit des Ehevertrags gerichtlich durchzusetzen und wollte die Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs sowie Zahlung eines hohen (weiteren) Zugewinnausgleichsbetrages in 6-stelliger Höhe und nachehelichen Unterhalt.

Das Amtsgericht Dachau hat alle Anträge kostenpflichtig zurückgewiesen. Wir haben uns in dem Verfahren darauf berufen, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs (in der Rangordnung an erster Stelle stehend!) schon deshalb nicht sittenwidrig ist, weil im Ergebnis die Ehefrau bei Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig gewesen wäre, wenn auch in geringem Umfang. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und den Zugewinn hat das Gericht ebenfalls verneint, weil diese Regelungen in der Rangstelle nach dem Versorgungsausgleich kommen und keine Sittenwidrigkeit gegeben ist, auch wenn, unter rechtlichen Gesichtspunkten, ein Anspruch auf Zugewinn bzw. nachehelicher Unterhalt bestanden hätte. Hier greift der Grundsatz der Privatautonomie, wenn die Eheleute dies, ohne jeden Druck, vertraglich so geregelt haben, sind beide Eheleute daran gebunden. Die Entscheidung betrifft viele grundsätzliche Fragen der Wirksamkeit des Ehevertrags und wurde vom Amtsgericht Dachau sehr ausführlich begründet, das sich in vollem Umfang unserer Rechtsansicht angeschlossen hat (Az.: 4 F 132/23).

 

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Gesellschaftsrecht

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Persönliche Haftung des GmbH Geschäftsführers:

Sachverhalt

"Der GmbH Geschäftsführer haftet aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung nach § 823 II BGB i. V. mit § 64 I GmbHG auf Schadenersatz für die Nichtdurchsetzbarkeit der Gegenleistung aus den Verträgen der Schuldnerin." (LG Erfurt, Az. 8 O 2941/02, Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig).

Nachdem wir für unsere Mandantschaft zunächst einen Titel gegen eine GmbH erwirkten wegen Zahlung für Fuhrleistungen, meldete die GmbH Insolvenz an. Wir konnten ermitteln, dass die Aufträge an unsere Mandantschaft zu einem Zeitpunkt erteilt wurden, als sich die GmbH bereits in der wirtschaftlichen Krise befand. Daraufhin haben wir den GF. der GmbH mit Erfolg vor dem Landgericht Erfurt auf Zahlung des gesamten Fuhrlohns verklagt.

 

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Kaufrecht

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Erfüllungsort der Nacherfüllung (§ 269 BGB) ist der Ort, wo sich die Sache jetzt (Nacherfüllung) befindet, hier also Wohnsitz des Verkäufers (OLG München, Az. 15 U 2190/05, NJW06, S.449).

Sachverhalt

Der Mandant (Verbraucher) kaufte von einem in Chemnitz ansässigen Unternehmer einen mängelbehafteten Pkw. Die Parteien stritten in der Folgezeit u.a. darüber, ob der Verkäufer verpflichtet ist, das Fahrzeug am Wohnsitz des Käufers (Markt Indersdorf) zur Nachbesserung abzuholen oder ob der Verkäufer verpflichtet ist, das Fahrzeug nach Chemnitz zu bringen.

Das OLG hat sich in der Grundsatzentscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass der Verkäufer verpflichtet ist, das Fahrzeug am Wohnsitz des Käufers abzuholen:

"Der Nacherfüllungsanspruch ist der so genannte modifizierte Erfüllungsanspruch. Der Erfüllungsort ist nicht notwendig identisch mit dem Verkaufsort (Chemnitz). Maßgebend ist § 269 BGB. Für die Durchführung der Nacherfüllung ist ein Ort im Vertrag nicht bestimmt. Jedoch ist aus den Umständen und der Natur des Schuldverhältnisses als Leistungsort der Wohnsitz des Käufers anzunehmen... Beiden Seiten waren bei Vertragsabschluß klar, dass das Fahrzeug dort sein werde. Dort schuldet der Verkäufer die noch nicht vollständig erbrachte Erfüllung. § 439 II BGB macht dies überdies hinsichtlich der Kostenpflicht voll klar: Nach der Gesetzesbegründung und dem Wortlaut der Vorschrift, sollen dem Käufer keine weiteren "Aufwendungen" entstehen, der Verkäufer soll alle Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Erfüllungsort der Nacherfüllung (§ 269 BGB) ist daher der Ort, wo sich die Sache jetzt (Nacherfüllung) befindet."

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Ein Pferdeanhänger darf auch als "Vollpoly" Anhänger verkauft werden, wenn die Aufbauwände im Inneren aus einem Holzkern bestehen und auf beiden Seiten mit ca. 3 mm Polyester-Harz beschichtet sind (Amtsgericht Bensheim, Az. 6 C 820/03)

Sachverhalt

Die Mandantschaft verkaufte einen Anhänger als "Vollpoly" Anhänger. Der Käufer sah in dieser Bezeichnung eine Irreführung bzw. Falschbezeichnung, da die Wände nicht vollständig aus Polyesterharz waren, sondern Innen einen Holzkern hatten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sah das Gericht in dieser Bezeichnung keine Irreführung, denn es reiche nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, wenn es sich um eine Polyesterummantelung der Aufbauwände handelt.

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Der Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags bei einem fabrikneuen Anhänger errechnet sich aus der Differenz zwischen Nettoeinkaufs- und Nettoverkaufspreis (vgl. Palandt, § 252 Nr. 7, BGH NJW 94, S. 2478, Pohlmann, NJW 95, S. 3169).

Sachverhalt

Macht der Verkäufer vom Käufer Schadenersatz geltend, weil dieser einen Kaufvertrag nicht erfüllt, reicht es, wenn Nettoeinkaufs- und Nettoverkaufspreis gegenübergestellt werden. Insbesondere sind Unkosten für Personal, Miete usw. nicht zu berücksichtigen.

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Minderung des Kaufpreises beim Kfz-Neuwagenkauf wegen Eintrag einer Voreigentümerin im Kfz Brief ("Vorführwagen") (AZ: 242 C 17305/14 AG München/AZ: 30 S 7982/15 LG München I).

Sachverhalt

Unsere Mandantin kaufte einen Peugeot im Jahr 2011 (Neuwagen). Zunächst bezahlte sie 3 Jahre die Leasingraten und übte dann die Option aus, das Fahrzeug zu Eigentum zu erwerben. Bei der Übergabe des Briefes stellte sie fest, dass vor ihr bereits jemand als Eigentümerin eingetragen war (für einen Zeitraum von 13 Tagen). Wir verlangten Minderung für die Mandantin, die Verkäuferin berief sich darauf, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe. Wir klagten beim Amtsgericht München den Minderungsbetrag ein, den der Gutachter festgestellt hatte (€ 3.145,80). Das Gericht bestätigte unsere Rechtsansicht, dass es zum einen nicht darauf ankommt, ob ein Versehen vorliege und es im Übrigen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt und nicht auf den 3 Jahre später liegenden Zeitpunkt der Ausübung der Kaufoption. Das Gericht gab unserer Klage in vollem Umfang statt. Das Landgericht München I hat die Berufung zurückgewiesen. Veröffentlichung in der Süddeutschen Zeitung vom 17.10.2015.

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Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung (Verschweigen des Chip-Tunings) (AZ: 231 C 6426/15 AG München, Berufung: LG München I, AZ: 13 S 18734/15).

Sachverhalt

Unser Mandant kaufte einen gebrauchten Pkw, der Verkäufer verschwieg, dass das Fahrzeug eine Leistungssteigerung im Wege des Chip-Tunings hatte. Der Kaufvertrag wurde wegen arglistiger Täuschung angefochten und Rückabwicklung verlangt. Hilfsweise wurden auch Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. Sowohl das Amtsgericht München als auch das LG München I (Berufungskammer) haben der Klage stattgegeben, das Verschweigen des Chip-Tunings stellt einen zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigenden Umstand dar.

 

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Maklerrecht

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Unwirksamkeit einer Reservierungsvereinbarung, wenn diese sich auf 10,46 % der Maklerprovision beläuft und nicht notariell beurkundet ist (AG Dachau, Az.: 4 C 391/12, bestätigt durch LG München II, Az.: 2 S 3130/12).

Sachverhalt

Der Mandant hatte Interesse, ein Einfamilienhaus zu erwerben für € 535.250,00 und unterschrieb eine Reservierungsvereinbarung, die vorsah, dass er € 2.000,00 Schadenersatz zu zahlen hat, wenn er das Grundstück nicht kauft. Die Maklerprovision betrug 3,57 %, der Schadenersatz gemäß Reservierungsvereinbarung belief sich daher auf 10,46 % der Maklerprovision. Beide Gerichte schlossen sich der von uns vertretenen Rechtsansicht an, dass die Reservierungsvereinbarung formunwirksam ist, 10 % der Maklerprovision seien die Obergrenze.

 

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Der Verwirkung des Maklerhonorars/fehlende Kausalität (AG Dachau, Az.: 1 C 1349/12, bestätigt durch LG München II, Az.: 2 S 1893/13).

Sachverhalt

Die Mandantschaft schloss einen Nachweismaklervertrag mit dem Kläger ab. Die Mandantschaft, die zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Bundesland lebte und in den Landkreis Dachau ziehen wollte, besichtigte an einem Wochenende hier mehrere andere Mietobjekte mit einem anderen Makler. Dieser kannte auch das Objekt des ersten Maklers. Der Kläger hatte der Mandantschaft erklärt, an diesem Wochenende haben er und der Vermieter für eine Besichtigung keine Zeit. Es gelang dem zweiten Makler dann, an diesem Wochenende Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen. Das Mietobjekt wurde mit dem zweiten Makler besichtigt und ein Mietvertrag hierüber abgeschlossen. Der erste Makler verlangte dennoch das Maklerhonorar, da ja mit ihm ein Nachweismaklervertrag zustande gekommen sei. Das Amtsgericht Dachau hat die Klage abgewiesen und sich unserer Argumentation angeschlossen, dass es unter anderem am Ursachenzusammenhang fehle, da der Kläger ja erklärt hatte, dass er das Objekt mit der Mandantschaft nicht besichtigen könne und ohne dessen Zutun daher der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Der Kläger legte Berufung ein und das Landgericht München II hat sich ebenfalls unserer Meinung angeschlossen und die Berufung zurückgewiesen.

 

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Beurkundungspflicht einer Aufwandsentschädigung.

Sachverhalt

Unser Mandant wurde von einem Projektentwickler auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 148.000,00 € verklagt. Diesen Aufwand hatte die Klägerin angeblich, um ein unbebautes Grundstück baureif zu machen, das dieser dann nicht, wie von der Klägerin gehofft, an sie verkaufte sondern anderweitig veräußerte. Die Klägerin wollte deshalb den ihr entstandenen Aufwand für die Planungsarbeiten vom Mandanten ersetzt bekommen.

"Das Landgericht München II (AZ: 12 O 362/20) hat die Klage abgewiesen und ist unserer Rechtsansicht gefolgt, dass diese Vereinbarung hätte notariell beurkundet werden müssen, um wirksam zu sein. Derartige Vereinbarungen sind nur privatschriftlich zulässig, wenn sie 10-15 % der üblichen Maklerprovision nicht übersteigen. Dies soll dem Verkäufer davor bewahren, eine derart hohe finanzielle Einbuße zu erleiden, die letztlich einem Verkaufszwang entspricht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob bei einem späteren Gespräch zwischen den Beteiligten der Mandant eine Zahlungszusicherung gegeben hat, da auch diese hätte notariell beurkundet werden müssen.

 

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Mietrecht

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Eine Zahlungsklage auf rückständige Miete sowohl bei Wohnraum- als auch bei Gewerbemiete ist im Urkundenprozess zulässig (vgl. AG Dachau, Az. 1 C 1341/04, AG Fürstenfeldbruck, Az. 3 C 14/05, nun auch BGH, Az. VIII ZR 216/04).

Sachverhalt

Bereits vor der Grundsatzentscheidung des BGH haben wir seit Jahren mit Erfolg die Mieten sowohl bei Gewerbe- als auch Wohnraummieten im Urkundenprozess eingeklagt. Häufig haben die Mieter dann die Durchführung des Nachverfahrens gescheut, ohne Sicherheitsleistung war das Vorbehaltsurteil vollstreckbar, wenn die Mieter das Nachverfahren beschritten, musste Sicherheitsleistung gestellt werden.

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Bei einer öffentlich-geförderten Wohnung ist bei einer Eigenbedarfskündigung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Genehmigung der zuständigen Stelle vorzulegen oder eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass die Behörde dem Vermieter zusagt, eine solche Genehmigung zu erteilen (LG München II, Az. 12 S 669/04)

Sachverhalt

Der Vermieter verlangte von unserer Mandantschaft Räumung einer Mietwohnung, es handelte sich um eine Sozialwohnung, der Vermieter begründete das Räumungsverlangen mit Eigenbedarf. Der Kündigung war die Zustimmung des Landratsamts nicht beigefügt, sie wurde auch im Laufe des Prozesses nicht nachgeholt. Das Amtsgericht Dachau hatte der Räumungsklage stattgegeben, auf unsere Berufung hin hat das Landgericht München II die Klage abgewiesen, weil der Vermieter die Zustimmungserklärung hätte vorlegen müssen.

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Der Anspruch auf Rückerstattung überhöhter Betriebskostenvorauszahlungen ergibt sich aus der ergänzenden Auslegung des Mietvertrages (LG München II, Az. 12 S 4414/04).

Sachverhalt

Der Vermieter hatte während der mehrjährigen Dauer des Mietverhältnisses die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten monatlich (DM 250,00) nicht abgerechnet, entsprechende Aufforderungen blieben fruchtlos, die Mandantschaft hat daraufhin mit diesen überhöhten Betriebskostenvorauszahlungen aufgerechnet gegen die laufende Miete und zum Ende der Mietzeit die Mietzahlungen wegen des Rückzahlungsanspruches ganz eingestellt. Der Vermieter bestritt im Prozess u.a., dass der Mandant überhaupt berechtigt sei aufzurechnen, vielmehr sei der Mieter verpflichtet, eine eigene Klage auf Abrechnung der Nebenkosten zu erheben. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt:

Zuviel bezahlte Nebenkosten sind vom Vermieter an den Mieter zurückzuerstatten und der Mieter ist berechtigt, mit diesen Kosten gegen die Mieten aufzurechnen, wenn das Mietverhältnis beendet ist.

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Mietminderung bei Abweichung der Wohnfläche von mehr als 10%.

Sachverhalt

Ist in dem Mietvertrag, auch bei Anmietung einer Dachgeschoßwohnung, die Fläche angegeben mit „73 m2“, beträgt die Fläche aber nur „55 m2“, ist eine prozentual anteilige Mietminderung begründet. Dies kann auch dergestalt geschehen, dass zum Ende des Mietverhältnisses hin der Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird (Aufrechnung mit den laufenden Mieten). Die Ansicht des Erstgerichts (AG Dachau), dass bei dieser Angabe der Wohnfläche nicht klar sei, ob sich diese auf die Grundfläche beziehe, ist nicht richtig:

Das Landgericht München II hat durch Endurteil vom 15.12.2006 (Az. 12 S 3705/06) unsere Ansicht bestätigt, dass auch bei einer Dachgeschoßwohnung sich die Zusicherung auf die tatsächliche Wohnfläche, gerechnet nach DIN 277, bezieht.

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Kein Anspruch auf Rückzahlung einer Maklerprovision, wenn die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags davon ausgingen, dass der Mieter kündigen wird, dies jedoch zunächst nicht tut (AG Dachau, 2 C 523/07, bestätigt durch LG München II, 12 S 4126/07).

Sachverhalt

Der von uns vertretene Makler hatte seine Provision durch Zustandekommen des Mietvertrags verdient. Die Parteien gingen davon aus, dass der Mieter, wie er angekündigt hatte, in Kürze kündigen wird. Dies tat der Mieter jedoch nicht. Der Mieter verlangte deshalb von der Mandantschaft die Provision zurück.

Sowohl AG als auch LG haben die Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass der Beginn des Mietverhältnisses in die Risikosphäre des Mieters falle. Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass die Mieterin eine Rechtsanwältin war und in dem Mietvertrag auch nicht die Klausel aufgenommen hatte, dass Bedingung für die Wirksamkeit des Mietvertrags eben die Kündigung des Mieters ist.

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Nichtigkeit einer nicht notariell beurkundeten Reservierungsvereinbarung

Sachverhalt

Der Mandant schloß mit dem Verkäufer einer Immobilie privatschriftlich eine Reservierungsvereinbarung, die vorsah, dass € 2.000,00 zu bezahlen sind, wenn es nicht zum Abschluss des Grundstückkaufvertrags kommen würde. Diese € 2.000,00 entsprachen 10,46 % des ansonsten fälligen Maklerhonorars. Nachdem es nicht zum Kaufvertragsabschluss kam, verklagte der Verkäufer die Mandantschaft vor dem Amtsgericht Dachau, das Gericht wies die Klage ab, die hiergegen eingelegte Berufung war erfolglos (Az.: AG Dachau, 4 C 391/12, LG München II, AZ.: 2 S 3130/12).

Das Gericht schloss sich unserer Argumentation dahingehend an, dass eine Reservierungsvereinbarung privatschriftlich nur dann zulässig ist, wenn nicht mehr als 10 % des Maklerhonorars als Reservierungsgebühr vereinbart wurde (= Höchstgrenze).

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Räumungsklage gegen Kind des Mieters, das nicht Mieter laut Mietvertrag ist, ist unbegründet (LG München II, Az. 12 S 3160/08).

Sachverhalt

Die Vermieterin verklagt nach fristloser Kündigung nicht nur ihren Mieter auf Räumung, sondern auch das minderjährige Kind, das in der Wohnung lebt, kein eigenes Einkommen hat.
Das LG München II hat die Klage gegen das Kind abgewiesen.

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Rückbauverpflichtung des Mieters.

Sachverhalt

Der von uns vertretene Vermieter hat den vormaligen Mieter auf Schadensersatz verklagt, dieser hatte in dem Reihenhaus den Garten in eine große Teichanlage umgebaut. Unser Mandat hatte von dem Umbau gewusst und diesen auch genehmigt. Streitig blieb im Verfahren, ob der Vermieter auf den Rückbau, also die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, damit verzichtet hatte. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck (Az.: 7 C 1435/17) hat unserer Schadensersatzklage in vollem Umfang stattgegeben und das Landgericht München II (Az.: 12 S 2111/18) die Berufung des Mieters zurückgewiesen, so dass die Entscheidungen rechtskräftig sind. Allein die Tatsache, dass der Mandant dem Umbau des Gartens zugestimmt hat, bedeutet noch nicht, dass er auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verzichtet hat. Wenn es um einen Umbau geht, der nur den speziellen Bedürfnissen des Mieters dient, muss der Mieter beweisen, dass der Vermieter auf den Rückbau bei Endes des Mietverhältnisses verzichtet hat.

 

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privates Baurecht

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Eintragung einer Vormerkung für eine Bauwerkversicherungsgesamthypothek nach gekündigtem Pauschalpreisvertrag im Wege der einstweiligen Verfügung. "Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, wenn die Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten keinen Anspruch auf Einräumung einer Vormerkung hat, weil sie den Verfügungsanspruch gemäß § 648 I BGB in Höhe von € 99.648,22 nicht schlüssig dargelegt hat." (LG München I, Az. 8 O 666/03, bestätigt durch OLG München, Az. 9 U 2910 /03).

Sachverhalt

Die Mandantin (Bauträgerin) war Grundstückseigentümerin und kündigte einen Pauschalpreisvertrag, nachdem nur ein Teil der Werkleistungen erbracht wurde. Die Auftragnehmerin begehrte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauwerksicherungsgesamthypothek. Die Gerichte wiesen die Klage ab. Wir haben die Höhe des Werklohns im Prozess bestritten. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die tatsächlich erbrachten Leistungen zu ermitteln und von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen. Anschließend ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die erbrachten Leistungen auf der Preisgrundlage des Vertrages zu bewerten. Diese Anforderungen erfüllte das Vorbringen der Klägerin nicht, da u.a. zur Schlüssigkeit des Vortrages die Verfügungsklägerin hätte ein Aufmass vorlegen müssen.

 

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Schadensrecht

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Die Auslagenpauschale bei Verkehrsunfällen ist mit € 30,00 angemessen (LG München I, Az. 19 O 11081/02).

Sachverhalt

Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht München I die bislang zugesprochene Auslagenpauschale mit DM 50,00 bzw. € 25,00 auf € 30,00 erhöht und dies mit gestiegenen Kosten für Schreibmaterial, Telefon, Fahrten usw. begründet.

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Anspruch des Zahnarztes gegen einen Patienten auf Schadenersatz, wenn der Patient einen vereinbarten Behandlungstermin unentschuldigt nicht wahrnimmt (Urteil AG München, Az. 275 C 6681/07).

Sachverhalt

Der Mandant hatte mit dem Patienten im Rahmen des Behandlungsvertrages auch eine Vereinbarung getroffen, dass dieser zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn er einen Behandlungstermin nicht wahrnimmt. Die Vereinbarung ist wirksam, das AG München hat Verdienstausfall antragsgemäß mit € 187,50 zugesprochen.

 

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Verjährungsrecht

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Aus dem Mahnbescheid muss sich ergeben, welche Mietrückstände für welchen Zeitraum geltend gemacht werden (AG München, Az. 474 C 38526/02).

Sachverhalt

Dem Mandanten wurde ein Mahnbescheid kurz vor Ablauf der Verjährung zugestellt, in dem es hieß: "fällige Mietzinsrückstände für das Mietverhältnis ... im Zeitraum 01.01.95 bis 31.08.98 sowie offene Nebenkostenforderungen für die Jahre 1995, 1996 und 1997, vergeblich unter Beifügung einer Auflistung schriftlich gemahnt vom 24.09.98."

Wir haben uns im Prozess auf die Einrede der Verjährung berufen, der Mahnbescheid sei zu unbestimmt, es sei nicht ersichtlich, welche Mieten für welchen Zeitraum vom Vermieter geltend gemacht wurden. Dem ist das Amtsgericht gefolgt und hat wegen Verjährung die Klage abgewiesen.

 

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Verkehrsrecht

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Haftungsquote 2/3 zu 1/3 bei Kreuzungsräumer (AG München, Az. 332 C 11859/03)

Sachverhalt

Der Mandant wollte bei einer ampelgeregelten Kreuzung nach links in die Vorfahrtsstraße abbiegen und musste verkehrsbedingt warten, für die Vorfahrtsstraße sprang die Ampel dann auf Grün, der Unfallgegner fuhr (aus der Sicht des Mandanten von rechts kommend) in die Kreuzung ein und kollidierte mit dem Kfz des Mandanten. Das Gericht sah diesen als "Kreuzungsräumer" an und gab dem Mandanten 1/3 und dem Kfz auf der Vorfahrtsstraße 2/3 schuld.

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Ein unabwendbares Ereignis ist für den Führer eines Kraftfahrzeuges dann gegeben, wenn er von einer Vorfahrtsstraße nach links abbiegt und ihm das Abbiegen von einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer durch Handzeichen ermöglicht wird und ein anderer Verkehrsteilnehmer (Motorrad) in diesem Moment an dem stehenden Fahrzeug vorbeifährt und es beim Abbiegevorgang zu einer Kollision kommt. (LG München II, Az. 5 O 2561/04, bestätigt durch OLG München, Az. 10 U 1645/05)

Sachverhalt

Auf einer relativ schmalen Vorfahrtsstraße begegneten sich im gleichen Moment Fahrzeuge, jedes der Fahrzeuge wollte nach links abbiegen. Die Fahrzeuge standen sich in der Kreuzung gegenüber, durch Handzeichen gab der Verkehrsteilnehmer des gegenüberstehenden Fahrzeugs dem Mandanten Vorfahrt, der Mandant bog deshalb nach links ab, in diesem Moment überholte ein Motorrad das gegenüberstehende Fahrzeug rechts, der Motorradfahrer kam zu Sturz. Das Landgericht hat eine Haftung des Mandanten verneint, da dieser mit größter Sorgfalt abgebogen sei und das Motorrad für ihn zum Zeitpunkt des Beginns des Abbiegens nicht sichtbar war. Die Berufung des Unfallgegners wurde vom OLG München zurückgewiesen.

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"Bei Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes ist beim klägerischen Pkw (zum Unfallzeitpunkt 7 Jahre alt) davon auszugehen, dass es keinen nennenswerten Gebrauchtwagenhandel gibt, weshalb der Bruttowiederbeschaffungswert dem Nettobetrag entspricht." (OLG München, Az. 10 U 1953/04).

Sachverhalt

Bei zum Unfallzeitpunkt älteren Fahrzeugen ist bei Totalschaden und nicht vorsteuerabzugsberechtigtem Geschädigten der Bruttowiederbeschaffungswert mit dem "Nettowert" identisch, da es keinen nennenswerten Markt für derartige Gebrauchtwagen gibt.

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Fahreignungsgutachten ("sogenannter Idiotentest") bei fahrlässiger Trunkenheitsfahrt.

Sachverhalt

Der Mandant, Ersttäter, verursachte mit einem BAK-Wert von 0,83 Promille einen Verkehrsunfall, bei dem die Unfallgegnerin verletzt wurde. Wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung wurde er mit Strafbefehl geahndet. Nach Ablauf der 10-monatigen Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat das Landratsamt Dachau den Mandanten aufgefordert, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen.

Gegen diese Anordnung erfolgte unsere Klage zum Verwaltungsgericht München, das mit Urteil vom 29.11.2021 festgestellt hat, dass der Bescheid rechtswidrig ist und dem Mandanten keine Vorlage des Fahreignungsgutachtens aufzuerlegen ist (die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig), Az.: M 19 K 21.2804, Bayerisches Verwaltungsgericht München.

 

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Verstoß gegen das Sichtfahrgebot, grobe Fahrlässigkeit von Fußgängern.

Sachverhalt

Die Mandantin fuhr nachts von Niederroth nach Markt Indersdorf (keine Geschwindigkeitsbegrenzung im Unfallbereich), ihre Geschwindigkeit betrug ca. 80 km/h, sie kollidierte mit zwei Fußgängern, die sich, wohl angetrunken, rechts und links vom PKW auf der Fahrbahn befanden, das Fahrzeug erlitt Totalschaden. Der Gerichtsgutachter stellte fest, dass die Sichtgeschwindigkeit bei 70 km/h lag, die Mandantin also etwas zu schnell fuhr, bei Einhaltung der Sichtgeschwindigkeit wäre der Unfall für sie vermeidbar gewesen.

Während das Amtsgericht Dachau die Haftungsquote mit 50 : 50 beurteilte, hat das Berufungsgericht die Quote wegen der groben Fahrlässigkeit der Fußgänger abgeändert auf 70 : 30 zugunsten der Mandantin (Az.: LG München II, 2 S 1475/12).

 

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Zwangsvollstreckung

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Ein Taschengeldanspruch des Schuldners gegen seinen Ehegatten ist unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar (z. B. AG Aichach, Az. 1 M 503/99).

Sachverhalt

Der Schuldner ist erwerbslos, der Ehegatte hat ausreichendes Familieneinkommen. Je nach Höhe des Einkommens des erwerbstätigen Ehegatten und den übrigen familiären Verhältnissen (z. B. Unterhaltspflichten) ist der Taschengeldanspruch pfändbar mit der Folge, dass der erwerbstätige Ehegatte dann an den Gläubiger zu zahlen hat.

 

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Zum Schmunzeln

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Sachverhalt

Wir haben die Grundstücksnachbarn der Mandantschaft verklagt zunächst auf Entfernung einer an der Grenze stehenden Gartenhütte, die teilweise auf das Grundstück der Mandanten herüberragte. Im Laufe des Rechtsstreits wurde die Hütte zurückgesetzt. In den dadurch entstandenen Abstand zum Grundstück unserer Mandanten haben die Nachbarn dann, wohl aus Verärgerung, vier Steinplatten und ein Blech so in die Erde eingemörtelt, dass das Regenwasser gezielt auf das Grundstück der Mandanten lief. Wir haben daraufhin die Klage erweitert dahingehend, die Platten und das Blech zu entfernen. .

Das Amtsgericht Dachau hat unserer Klage in vollem Umfang stattgegeben (Az.: 3 C 207/24) und in der Begründung ausgeführt, dass das Bestreiten der Beklagten, wonach das Regenwasser in Richtung des Grundstücks der Mandanten unerheblich sei. Dies wurde mit den Worten garniert "soweit die Beklagten bestreiten, dass eine eindeutige Zielrichtung des Wassers vorliege, ergibt sich aus der einfachen - und gerichtsbekannten - Tatsache, dass Wasser bergab fließt, die Situation, dass dadurch das herabfallende Regenwasser nicht mehr am Boden zwischen Mauer und Hütte versickert und seitlich abfließt, sondern direkt zur Mauer hingeleitet wird".

 

 


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Stand: 20.05.2018